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§ 1 Name, Sitz
| 1.1 |
Der Name der Vereinigung ist Europäisches
Verpackungsinstitut e.V." bzw. European Packaging Institute". |
| 1.2 |
Der Sitz der Vereinigung ist Leipzig. |
| 1.3 |
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigeZwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenverordnung". |
| 1.4 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat die Aufgabe
| 2.1 |
den Austausch und die Zusammenarbeit in allen Fragen,
die mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Verpackung
verbunden sind, in Europa zu fördern und den Mitgliedern neue Erkenntnisse
und Erfahrungen aus Europa und außereuropäischen Ländern zu erschließen, |
| 2.2 |
die Zusammenarbeit in der Forschung sowie in der Aus-
und Weiterbildung auf internationaler Ebene zu entwickeln und die
Erarbeitung von Studien zum Stand des Wissens sowie der Aus- und Weiterbildung
zu organisieren, |
| 2.3 |
neue Wege der Zusammenarbeit zur Lösung aktueller
Verpackungsfragen durch Zusammenführen von Vertretern aus Wissenschaft
und Praxis zu erproben, |
| 2.4 |
den Verbraucherschutz durch Untersuchungen zum Verpackungseinsatz
und eine systematische Öffentlichkeitsarbeit zu fördern, |
| 2.5 |
Konferenzen, Symposien, Kurse und Seminare zum fachlichen
Austausch und zur Weiterbildung durchzuführen sowie Veröffentlichungen
über wichtige Fortschritte in Forschung und Praxis herauszugeben.
In der Tätigkeit des Instituts werden alle Verpackungsfragen berücksichtigt
- von der Entwicklung bis zur Verwertung der Verpackungen. Das Institut
steht den Organen der Europäischen Union, den Behörden der europäischen
Länder und den in Europa wirkenden Instituten und Verbänden als Ansprechpartner
zur Verfügung. Das Institut informiert objektiv und neutral. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
| 3.1 |
Das Europäische Verpackungsinstitut e.V. ist selbstlos
tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 3.2 |
Mittel des Europäischen Verpackungsinstituts e.V. dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. |
| 3.3 |
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen auf Grund
ihrer Mitgliedschaft im Institut. |
| 3.4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
| 3.5 |
Bei der Auflösung des Instituts oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für gemeinnützige Zwecke von Wissenschaft und Forschung. |
§ 4 Mitgliedschaft
| 4.1 |
Mitglied des Europäischen Verpackungsinstituts e.V.
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist,
die in § 2 genannten Ziele zu unterstützen. Die Mitgliedschaft umfaßt
Einzelpersonen, Institute und Vereinigung sowie Firmen und Ehrenmitglieder. |
| 4.2 |
Das Institut hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
|
| 4.3 |
Die Anträge auf Mitgliedschaft sind dem
Vorstand schriftlich vorzulegen. |
| 4.4 |
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand
festgelegt. |
| 4.5 |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Tod,
durch Streichung aus der Mitgliederliste und durch Ausschluß. Über
Aufnahme, Streichung oder Ausschluß von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand gekündigt
werden. |
| 4.6 |
Jedes Mitglied hat das Recht, Leistungen des Instituts
zu nutzen, Vorschläge zu unterbreiten und vom Vorstand Auskunft zur
Tätigkeit des Instituts zu verlangen. |
§ 5 Organe
Die Organe des Europäischen Verpackungsinstituts e.V. sind:
| 5.1 |
die Mitgliederversammlung, |
| 5.2 |
der Vorstand sowie |
| 5.3 |
Fach- und Arbeitsgruppen. |
§ 6 Mitgliederversammlung
| 6.1 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
alle drei Jahre statt. |
| 6.2 |
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich
bei Einhaltung einer Frist von acht Wochen. |
| 6.3 |
Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes fordert.
|
| 6.4 |
Die Versammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes
geleitet. |
| 6.5 |
Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung,
wenn dies mindestens zehn Mitglieder verlangen. |
| 6.6 |
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beratung
der Arbeitsergebnisse des Instituts sowie der Ziele, die in der weiteren
Arbeit verfolgt werden. Damit verbunden sind die Diskussion des Geschäftsberichtes
und die Entscheidung über seine Genehmigung, die Wahl des Vorstandes
und der Revisoren und die Erörterung von Satzungsänderungen. |
| 6.7 |
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme, jedes kooperative Mitglied zwei Stimmen. Beschlüsse erfordern
die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Ausübung des
Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert
zu erteilen. Mitglieder, denen zwei Stimmen zustehen, können das Stimmrecht
nur einheitlich ausüben. |
| 6.8 |
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist. |
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die
Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.
| 7.1 |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und weiteren Persönlichkeiten,
deren Anzahl nach der Zahl der im Institut mitarbeitenden Länder festgelegt
wird. |
| 7.2 |
Der Vorstand legt auf Grund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
die Richtlinien für die Arbeit des Instituts fest und beruft die Mitgliederversammlung
ein. |
| 7.3 |
Der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schriftführer
vertreten das Institut gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt. |
| 7.4 |
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. |
| 7.5 |
Der Vorstand kann für die Aufgaben im Sinne des § 2
Fach- und Arbeitsgruppen bilden. |
| 7.6 |
Der Vorstand erarbeitet Rahmenverordnungen für die
Arbeit der Fach- und Arbeitsgruppen, legt die Aufgaben und Ziele der
Fach- und Arbeitsgruppen fest und koordiniert ihre Zusammenarbeit. |
§ 8 Rechnungswesen
Das Rechnungswesen ist für jedes Geschäftsjahr durch die von der Mitgliederversammlung
bestellen Revisoren zu kontrollieren.
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